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Allgemeine Geschäftsbedingungen Industrie- und Auktionshaus Bickel e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Industrie- und Auktionshaus Bickel e.K.

I. Allgemeine Bestimmungen

1.  Die Industrie und Auktionshaus Bickel e. K. (Nachfolgend Versteigerer) versteigert über die Internetpräsenz https://www.auktionshaus-bickel.de und über Präsenzauktionen gegen Höchstgebot gebrauchte Gegenstände/Waren - sofern in den jeweiligen Auktionen nicht ausdrücklich anderes angegeben - im Namen und für Rechnung des Verkäufers/Einlieferers gemäß diesen nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer im Zeitpunkt des Versteigerungsbeginns gültigen Fassung (nachfolgend AGB).

Die nachstehenden Bedingungen regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Verkäufer/ein Lieferer bzw. Versteigerer einerseits sowie den Käufern bzw. den Personen, die im Rahmen von Versteigerungen über das Internet Gebote für die zu ersteigerten Objekte abgeben (nachfolgend Bieter oder nach dem erfolgten Zuschlag Käufer), andererseits. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle vom Versteigerer im Rahmen von Versteigerungen über die Internetpräsenz angebahnten oder getätigten Verkäufe, bei denen der Käufer bzw. Bieter eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes, öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sowie Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Soweit es abweichende Bestimmungen für Verbraucher im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, werden diese gesondert kenntlich gemacht.

2.  Die Käufer bzw. Bieter erkennen die alleinige Verbindlichkeit dieser Bedingungen an; abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zu dem Einlieferer bzw. zum Versteigerer.

3.  Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext mit Angaben zum Artikel wird vom Versteigerer gespeichert. Der Bieter bzw. Käufer hat über das Internet keinen Zugriff auf den Vertragstext.

4.  Der Versteigerer tritt nur als Vermittler und nicht als Veräußerer der Gegenstände auf. Das Rechtsverhältnis über den Erwerb von Gegenständen kommt daher ausschließlich zwischen dem Verkäufer/Einlieferer und dem Bieter zu Stande.

 

II. Teilnahmebedingungen, Anmeldung, Ausschluss

1.  Zur Teilnahme an den Internet-Versteigerungen durch Abgabe von Geboten sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, unbeschränkt geschäftsfähig und/oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind.

Minderjährige dürfen an den Versteigerungen nicht teilnehmen.

2.  Die Nutzer der Internetseite und der Bieter sind verpflichtet, für die Gebotsabgabe im Rahmen der Online-Versteigerungen sich zuvor bei dem Versteigerer zu registrieren. Hierzu muss der Bieter die vom Versteigerer geforderten Daten vollständig und korrekt angeben.

Im Falle eines Unternehmens ist die Registrierung von einer vertretungsberechtigten natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Registrierung besteht nicht.

3.  Mit der erstmaligen Registrierung sind unter anderem ein Passwort, der Vor- und Zunahme einer natürlichen Person, der Name (Firma), eine zustellungsfähige Rechnungsanschrift (kein Postfach) sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

Bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes ist zudem für eine Akzeptanz der Registrierung die zutreffende Umsatzsteuer-Identnummer Voraussetzung, wobei der Versteigerer sich vorbehält, die Legitimation durch die Übermittlung einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises belegen zu lassen.

Nach der Registrierung erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung des Bieters über die erfolgreiche Registrierung mit seiner von ihm verwendeten E-Mail-Adresse und anschließend eine systemgenerierte Vergabe einer unveränderbaren Bieternummer per E-Mail.

4.  Durch die Registrierung ermächtigt der Bieter den Versteigerer personen- und/oder unternehmensbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen; der Versteigerer beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

Alle Daten werden ausschließlich zur Abwicklung von Rechtsgeschäften über die Internet-Plattform sowie zum Zwecke des Betriebes der Internet-Plattform gespeichert und verwendet.

5.  Ändern sich bei der Registrierung angegebene Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die vorgenannten Angaben unverzüglich zu aktualisieren. Der Bieter verpflichtet sich, sicherzustellen, dass keine unbefugten Dritte Kenntnis von seiner verwendeten und registrierten E-Mail-Adresse und seinem Passwort erhalten. Der Bieter haftet insoweit für sämtliche, sein eigenes Konto bei der Versteigerung betreffende Handlungen, wenn er einem Dritten einen entsprechenden Zugang bzw. eine Nutzung ermöglicht, oder nicht dafür Sorge getragen hat, dass seine entsprechenden Zugangsdaten geschützt sind.

6.  Der Bieter kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der Versteigerungsplattform - vorläufig oder endgültig - ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn falsche Kontakt- oder Kontodaten, unrichtige/gefälschte Erklärungen usw. angegeben wurden, Daten an unbefugte Dritte weitergegeben wurden oder gegen diese AGB (zum Beispiel Nichtzahlung oder Nichtabholung erworbener Gegenstände) oder gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wurde.

Im Übrigen ist eine Kündigung durch den Bieter jederzeit, sofern keine offenen Forderungen des Versteigerers gegen den Bieter bestehen, durch den Versteigerer mit einer Frist von 14 Tagen möglich.

 

III. Regeln der Versteigerung, Vertragsschluss, Drittrechte

1.  Die Versteigerungstermine und die Laufzeit der Versteigerung werden auf der Internetseite https://www.auktionshaus-bickel.de öffentlich bekannt gegeben. Jede Versteigerung hat eine festgelegte Laufzeit. Der Versteigerer behält sich vor, den Beginn der Auktion, die Laufzeit und die im Versteigerungskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, zu verkürzen oder zu verlängern sowie Positionen zusammenfassen oder diese zurückzuziehen. Ebenso behält sich der Versteigerer vor, sämtliche oder einzelne Positionen einer Versteigerung unter einen vor Beginn der Versteigerung bekannt gegeben, in das freie Ermessen des Versteigerers gestellten Vorbehalt zu verkaufen. Gleichfalls behält sich der Versteigerer vor, angegebene Positionen nach Beginn der Versteigerung zurückzuziehen und Gebote ohne Angaben von Gründen zurückzuweisen; dieses Recht besteht nur bis zu einer Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung. Darüber hinaus behält sich der Versteigerer vor, die Versteigerung ohne Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung zu schließen (§ 156 Satz 2 2. Alternative BGB).

2.  Die Darstellung der Produkte/Waren im Versteigerungskatalog (Onlinepräsentation) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Bieter dar, Gebote auf die Gegenstände abzugeben. Die Darstellung der Verkaufsgegenstände dienen lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot zu informieren. Die Produktangaben, insbesondere etwaige bildliche Darstellungen sowie die Angabe technischer Daten, Maße, Fabrikate, Fahrzeug Erstzulassungen, Baujahre, Betriebsstunden oder Mengenangaben stellen – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung im Einzelfall – keine ausdrückliche oder auch nur konkludente Beschaffenheitsbestimmung der Gegenstände dar, insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Die Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes wird vielmehr durch seinen Zustand bei Ablauf des angebotenen Besichtigungszeitraums konkretisiert. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung des Kaufgegenstandes im Internet wird dringend wird dringend geraten, die Kaufgegenstände vor Abgabe eines Angebotes zu prüfen und zu besichtigen.

3.  Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht vom Versteigerer autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. Sogenannte Sniper- Programme) ist unzulässig. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der Internet-Plattform-Versteigerung zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören können. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt und Schadenersatz geltend gemacht.

4.  Der Versteigerer versteigert einzelne Positionen oder Blockpositionen, bei denen mehrere Einzelpositionen unter einer Versteigerungsnummer zusammengefasst werden. Blockpositionen werden in der Regel sowohl als Einzelposition als auch als Blockposition angeboten. Wird ein Gebot oder werden mehrere Gebote für die Blockpositionen abgegeben, so erhält das höchste Blockgebot den Zuschlag, wenn es höher ist als die Summe des Gebotes bzw. - sofern für eine oder mehrere Positionen kein Einzelgebot abgegeben wurde - der durch den Versteigerer nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreise auf die einzelnen Positionen. Wird kein Gebot für die Blockpositionen abgegeben oder liegt das höchste Blockgebot niedriger als die Summe der Einzelgebote bzw. – sofern für eine oder mehrere Positionen kein Einzelgebot abgegeben wurde – der Mindestpreise, so erhalten die jeweils höchsten Einzelgebote den Zuschlag, sofern der Mindestpreis erreicht wurde.

5.  Die Versteigerung wird als herkömmliche Aufwärtsversteigerung durchgeführt. Sie beginnt für jeden Artikel mit einem vom Auktionator festgelegten Startpreis. Der Versteigerer bestimmt einen Start-Festpreis sowie die Steigerungsschritte der Gebote und die Frist, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Für die Bestimmung des Auktionsendes ist ausschließlich die Systemuhr des Versteigerers maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot ab. Ein Gebot erlischt, wenn während der Angebotsdauer seitens eines weiteren Anbieters ein höheres Gebot abgegeben wird. Erfolgt ein das bisherige Höchstgebot übersteigende Gebot weniger als 2 Minuten vor Ablauf der Bieter Zeit, so verlängert sich diese um 2 Minuten. Dies geschieht so lange, bis innerhalb des Zeitraums von 2 Minuten kein neues Höchstgebot mehr eingeht.

6.  Der Versteigerer behält sich vor, gemäß § 156 Satz 2 2. Alt. BGB die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlages aus berechtigtem Grund zu schließen oder den Zuschlag lediglich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verkäufers zu erteilen. Liegt ein Zuschlag unter Vorbehalt vor, wird er nur wirksam, wenn der Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach dem Tage der Versteigerung den Zuschlag per E-Mail bestätigt. Die vorgenannte Bestätigungsfrist von 10 Werktagen kann seitens des Versteigerers in Ausnahmefällen auf 14 Werktage verlängert werden, insbesondere wenn die Gründe hierfür nicht in der Sphäre des Versteigerers liegen, oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

7.  Der Versteigerer nimmt nach Beendigung der Auktion das Gebot des Höchstbietenden durch eine per E-Mail versandte Bestätigung an. Diese Mitteilung entspricht dem Zuschlag im Sinne des § 156 Satz 1 BGB und wird mit der Absendung durch den Versteigerer wirksam.

8.  Der Höchstbietende ist an sein abgegebenes Gebot gebunden, während der Versteigerer berechtigt ist, den Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen. In diesem Falle ist der Bieter für die Dauer der vom Versteigerer festgelegten Frist an sein Angebot gebunden.

9.  Liegt das Höchstgebot unter dem vom Versteigerer nach freiem Ermessen bestimmten Mindestpreis oder hat der Versteigerer den Zuschlag aus sonstigen Gründen unter Vorbehalt erteilt, so kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn der Versteigerer erklärt, den Kaufgegenstand auch zu dem Betrag des Höchstgebotes zu verkaufen bzw. den Vorbehalt aufzuheben. Die Versendung einer den Kaufgegenstand betreffenden Rechnung an den Meistbietenden gilt als Erklärung des Wegfalls des Vorbehaltes. Hat der Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Versteigerung keinen Wegfall des Vorbehaltes erklärt, so gilt der Zuschlag als nicht erteilt.

10.  Sollte sich nachträglich herausstellen, dass – z. B. bei einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter – an den Gegenständen Drittrechte bestehen bzw. die Zustimmung der Gläubigerversammlung noch nicht vorliegt, ist der Versteigerer berechtigt, die Herausgabe der Gegenstände zu verweigern, solange noch nicht die tatsächliche Übergabe erfolgt ist. Dem Bieter steht es frei, Ansprüche nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes geltend zu machen.

 

IV. Gefahrübergang

1.  Mit Zugang der mittels E-Mail erfolgenden Zuschlagsbestätigung an den Käufer gelten die Gegenstände als an den Käufer übergeben. Die Haftung und die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes oder der Beschädigung der Gegenstände gehen bereits von diesem Moment an auf den Käufer über. Sollte der Zuschlag unter einem Vorbehalt stehen bzw. erfolgen, so gilt dies erst ab Wegfall des Vorbehalts. Der Versteigerer empfiehlt dem Bieter das Auktionsgut zu versichern.

2.  Die Übernahme der ersteigerten Positionen/Waren einschließlich Demontage und Abtransport erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers und unter Berücksichtigung der gültigen Arbeitsschutzrichtlinien, der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien der Berufsgenossenschaft sowie geltenden Branchen- und Firmenvorschriften.

3.  Der Käufer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport am fremden Eigentum entstehen. Der Käufer übernimmt entsprechend § 278 BGB die Haftung für die in seinem Auftrag tätigen Firmen. Er stellt den Versteigerer und den Verkäufer insofern auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sollten bei der Demontage/Öffnungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen erforderlich sein, so ist der Käufer verpflichtet, diese auf seine Kosten von einer Fachfirma wieder schließen zu lassen.

4.  Vom Käufer sind alle gehörenden Gegenstände, die Gegenstand des Bieterverfahrens waren, mitzunehmen. Mit dem Abtransport dieser Gegenstände gelten diese als in ihrem Zustand genehmigt und als vollständig übergeben. Eine nachträgliche Reklamation und/oder beschädigter Teile ist ausgeschlossen.

5.  Nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises ermächtigt der Versteigerer den Käufer zur Abholung des Kaufgegenstandes. Der Versteigerer ist berechtigt, die Ermächtigung zur Abholung des Kaufgegenstandes, die Übergabe des Kaufgegenstandes sowie – bei Fahrzeugversteigerungen – Übergabe der Zulassungsbescheinigung II. solange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und dem Versteigerer erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.

Sollten Urkunden oder notwendige gesetzliche Papiere für Waren im Rechtsverkehr fehlen, abhandenkommen oder nicht auffindbar sein, wird der Versteigerer bei Kenntnis davon dies im Angebot kenntlich machen. Unabhängig von einer Kenntnis ist der Käufer für die Beschaffung dieser Untelragen selbst verantwortlich; ein Anspruch auf Dokumente, Urkunden usw. für Waren im Rechtsverkehr besteht gegen den Versteigerer nicht.

6.  Die vollständige Abholung des ersteigerten Kaufgegenstandes/Ware hat vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Versteigerer innerhalb von 10 Werktagen nach Zuschlag zu den in der Versteigerung angegebenen Geschäftszeiten des Versteigerers oder des Unternehmens am Abholort zu erfolgen.

7.  Für den Fall der schuldhaften Verzögerung der Abholung bzw. der Demontage oder dem Abtransport ist der Verkäufer bzw. der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers in Verwahrung zu geben.

8.  Kommt der Käufer mit der Abholung der Gegenstände in Annahmeverzug, so ist der Versteigerer bzw. der Verkäufer berechtigt, den hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen. Erfolgt im vereinbarten Abholzeitraum keine Abholung des Kaufgegenstandes, sind der Versteigerer bzw. der Verkäufer, nachdem sie eine angemessene Nachfrist zur Abholung gesetzt haben und diese fruchtlos abgelaufen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die fristgemäße Abholung des Kaufgegenstandes stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar. Der Abholer hat seine Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls seine Vertretungsberechtigung für den Käufer schriftlich nachzuweisen.

 

V. Zahlung von Kaufpreis, Aufgeld und Nebenleistungen

1.  Das vom Käufer neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 18 % des Höchstgebotes, soweit kein anderes Versteigerungsaufgeld vereinbart wurde. Auf den sich aus diesen Positionen ergebenden Betrag wird die zum Zeitpunkt der Versteigerung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer der Bundespolitik Deutschland erhoben, sofern es sich nicht um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz unterliegt oder die Umsatzsteuer auf die verkauften Artikel nicht ausweisbar ist.

Die Summe aus Kaufpreis, Aufgeld und Mehrwertsteuer ergibt den Gesamtpreis. Hinzu treten für die Abholung, Abtransport und Demontage entstehenden Kosten des Käufers.

Der Versteigerer rechnet den Kaufpreis auf den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Verkäufers ab und das Aufgeld in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

2.  Der Gesamtpreis ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit dem Zuschlag verdient, fällig und zahlbar, bei einem Zuschlag unter Vorbehalt sofort nach Wegfall des Vorbehalts.

3.  Die Aufrechnung gegen das Aufgeld ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht. Hinsichtlich einer etwaigen Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch sind die weiteren einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere diejenigen der Insolvenzordnung, zu berücksichtigen.

4.  Käufer, die aus anderen EU-Staaten als der BRD oder nicht EU-Staaten an der Versteigerung teilnehmen, müssen vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen und dem Versteigerer eine Personalausweis- oder Reisepasskopie ihres gesetzlichen Vertreters oder Inhabers übermitteln. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Leistung. Neben dem Kaufpreis hat der Käufer eine Sicherheit in Höhe des in der BRD gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Nettokaufpreis zu zahlen. Weist der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung binnen einer Woche nach Abholung des Kaufgegenstandes vollständig und widerspruchsfrei nach, so wird der Versteigerer die Sicherheit nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zurückerstatten.

Liegt dem Versteigerer nach Ablauf dieser Frist ein Nachweis der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vor oder sind die Angaben nicht widerspruchsfrei, so ist der Versteigerer berechtigt, die aufgrund des Zuschlages erstellte Rechnung zu stornieren, eine neue Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen und zu veranlassen, dass die geleistete Sicherheit als Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.

5.  Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Gesamtkaufpreises oder bei nicht rechtzeitiger Abholung der ersteigerten Kaufgegenstände hat der Verkäufer/Versteigerer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (maximal 14 Tage) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Versteigerer ist ebenso berechtigt, die versteigerten Kaufgegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern zu lassen sowie diese anderweitig zu verwerten, insbesondere eine nochmalige Versteigerung anzuberaumen oder einen freihändigen Verkauf vorzunehmen. Zu der erneuten Auktion wird der Käufer nicht mehr zugelassen. Für einen etwaigen Mindererlös bleibt der Käufer haftbar, auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

6.  Der Käufer ist zudem verpflichtet nach erfolgtem Rücktritt wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstandes an den Verkäufer eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer, Aufgeld und darauf entfallenden Mehrwertsteuer) zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dem Verkäufer überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Versteigerer ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen und einzuklagen.

7.  Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Aufgeldes besteht unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises, der rechtlichen Beurteilung des Kaufpreisanspruchs sowie vom weiteren Bestand des Kaufvertrages.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1.  Das Eigentum an den versteigerten Kaufgegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, zuzüglich des Aufgeldes und der Mehrwertsteuer auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung bleibt bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten.

2.  Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung durch den Käufer ohne Zustimmung des Versteigerers bzw. des Verkäufers nicht gestattet.

3.  Der Käufer hat den Versteigerer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Versteigerer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen entstehen, die Zugriffsrechte Dritter zu verhindern. Das gleiche gilt auch für Schäden und Kosten, die durch eine mögliche Rückabwicklung des Vertrages z.B. aufgrund von Zahlungsverzug entstehen.

 

VII. Gewährleistungsansprüche und Haftung

1.  Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, wie sie stehen und liegen unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Eine vorherige Besichtigung am jeweiligen Standort wird jederzeit zu den vom Versteigerer angegebenen Besichtigungszeiten ermöglicht und ausdrücklich empfohlen.

2.  Die Angaben auf der Onlineplattform, in Verkaufskatalogen oder in anderer Form, insbesondere technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich und stellen keine Garantien und Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Die Angaben beruhen auf Informationen des Verkäufers. Der Versteigerer haftet nur für die richtige Übermittlung, nicht aber für die objektive Richtigkeit dieser Informationen.

3.  Der Versteigerer haftet gegenüber dem Käufer für eigene Pflichtverletzungen im Rahmen seiner übernommenen Aufgaben für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eigene fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Versteigerer für alle Schäden, die auf arglistigem Verhalten beruhen; dasselbe gilt für seine gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Der Versteigerer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten).

Die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sind auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen kann und den der Versteigerer bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen.

4.  Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), die an der Versteigerung teilnehmen, haftet der Versteigerer uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen.

5.  Eine weitergehende Haftung des Versteigerers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Die zuvor genannte enthaltene Haftungsbeschränkung bzw. der enthaltene Ausschluss gilt in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen.

6.  Das Betreten des Betriebsgeländes des Versteigerers und des Geländes, auf dem sich die Gegenstände und Waren befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt durch die Käufer bzw. Mieter auf eigene Gefahr.

7.  Der Versteigerer leistet für die jederzeitige Verfügbarkeit seiner Website https://www.auktionshaus-bickel.de keine Gewähr und haftet nicht für mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Der Versteigerer steht insbesondere nicht für eine zeitweilige systembedingte Unerreichbarkeit oder für technische Fehler ein, wenn Gebote infolgedessen keine Berücksichtigung finden oder fanden.

 

VIII. Schlussbestimmungen

1.  Die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Vertragsverhältnis, die Durchführung der Internet-Versteigerung sowie diese Internet-Versteigerungsbedingungen dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegen.

2.  Bei Kaufleuten Im Sinne der §§ 1 ff. HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist für die Übergabe des Kaufgegenstandes der jeweiligen Standorte der ersteigerten Gegenstände; Erfüllungsort für Zahlungen der Sitz des Versteigerers.

3.  Ausschließlicher Gerichtsstand bei der Bestellung von Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Neuruppin.

4.  Der Versteigerer kann seine AGB jederzeit und ohne Angaben von Gründen für die Zukunft ändern oder ergänzen. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB-Bedingungen werden zugelassenen Bietern gesondert mitgeteilt und finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot abgibt.

5.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

Unser Unternehmen

Industrie-Auktionshaus Bickel e.K.
Perleberger Str. 32
16909 Wittstock/Dosse


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Mo. - Do. 8 bis 17 Uhr und Fr. 8 bis 14 Uhr


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